Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen


§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von TRiGOSYS erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  2. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn TRiGOSYS sie schriftlich bestätigt.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

  1. Die Angebote von TRiGOSYS sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen des Kunden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von TRiGOSYS. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
  3. Die Verkaufsangestellten von TRiGOSYS sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen und mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

§ 3 Preise

  1. Alle Preisangaben von TRiGOSYS verstehen sich in EURO. Die gesetzliche MwSt. ist in den Preisen nicht eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe hinzugerechnet und gesondert ausgewiesen.
  2. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von TRiGOSYS genannten Preise. Diese Preise gelten nur für bestellte Waren und/oder Leistungen, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss geliefert oder erbracht werden sollen. Bezüglich einer Erhöhung des Preises für Waren und/oder Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluss geliefert werden sollen, gelten die nachfolgenden Absätze (3) bis (5).
  3. Erhöhen sich nach Abschluss eines Vertrages gemäß Absatz (2) Satz 3 die Lohn- und/oder Materialkosten, einschließlich der Kosten für den Bezug etwaiger Vormaterialien, so darf TRiGOSYS den Preis entsprechend diesen Kostensteigerungen angemessen max. bis zur Höhe der am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise, die diese Preissteigerung bereits beinhalten, anheben.
  4. Übersteigt die Preiserhöhung den Anstieg des Lebenshaltungsindex, so ist der Kunde unbeschadet des nachfolgenden Absatzes (5) berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.
  5. Die Absätze (3) und (4) gelten nicht, soweit der Vertrag Sonderanfertigungen betrifft. Erhöhen sich nach Abschluss eines Vertrages gemäß Absatz (2) Satz 2 die Lohn- und/oder Materialkosten einschließlich der Kosten etwaiger Vormaterialien in Bezug auf die Sonderanfertigungen, so ist TRiGOSYS berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen entsprechend diesen Lohn- und/oder Materialkostensteigerungen zu erhöhen.
  6. TRiGOSYS ist zu Preissteigerungen berechtigt, welche auf Änderungswünschen des Kunden beruhen, die TRiGOSYS nach Wirksamwerden des Vertrages zugehen. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen von TRiGOSYS werden ebenfalls gesondert berechnet. TRiGOSYS ist ferner berechtigt, offensichtliche Rechenfehler zu berichtigen. Derartige Preissteigerungen und -berichtigungen gelten nicht als Preiserhöhungen im Sinne der Absätze (3) bis (5).

§ 4 Lieferung

  1. Die Lieferung erfolgt ab Werk.
  2. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von TRiGOSYS verlassen hat, auch wenn Anlieferung vereinbart worden ist.
  3. Lieferung frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, wobei die Zufahrt zur gewünschten Abladestelle mit schwerem Langfahrzeug gut befahrbare Wegverhältnisse voraussetzt. Das Abladen ist Aufgabe des Kunden. Wenn dieses nicht unmittelbar nach dem Zugang der Lieferung erfolgt, gehen die Kosten für Wartezeiten zu Lasten des Kunden.

§ 5 Lieferfrist

  1. Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
  2. Störungen im Geschäftsbetrieb von TRiGOSYS oder deren Vorlieferanten, die weder TRiGOSYS noch deren Vorlieferanten zu vertreten haben, insbesondere nicht zu vertretende Arbeitsausstände, Aussperrungen und andere Fälle höherer Gewalt, berechtigen
    TRiGOSYS, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird TRiGOSYS von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
  4. Sofern TRiGOSYS die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von einem halben Prozent für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von TRiGOSYS.

§ 6 Zahlung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von TRiGOSYS 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
  2. Skontoabzüge sind nur berechtigt, wenn diese schriftlich von uns betätigt wurden. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Kunden sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht und sonstige Nebenkosten. Skontozahlungen auf Teilzahlungen sind ausgeschlossen.
  3. Die Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung von TRiGOSYS. Diskont-, Wechsel- und Scheckspesen sowie sonstige Kosten trägt der Kunde.
  4. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann TRiGOSYS Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p. a. fordern, es sei denn,
    TRiGOSYS weist einen höheren oder der Kunde einen niedrigeren Verzugsschaden nach. Die vorgenannte Regelung gilt im kaufmännischen Verkehr bereits dann, wenn der Kunde das Zahlungsziel von 30 Tagen nach Rechnungsdatum überschreitet.
  5. Wenn TRiGOSYS Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist
    TRiGOSYS berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. TRiGOSYS ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
  6. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen, soweit nicht dessen Forderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum von TRiGOSYS.
  2. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für TRiGOSYS als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Wird die Ware mit anderen TRiGOSYS nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt TRiGOSYS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  3. Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt sowie die im Miteigentum von
    TRiGOSYS stehenden Waren unentgeltlich zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts sind jeder Besitz- und Wohnungswechsel, ferner Vernichtung, Beschädigung sowie Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen,
    TRiGOSYS unverzüglich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.
  4. Der Kunde tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bereits jetzt sicherheitshalber in der Höhe an TRiGOSYS ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen ist der Fakturenwert von
    TRiGOSYS zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags von 20 %.
  5. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderungen, Werklohnforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüche gemäß Ziff. (4) auf TRiGOSYS übergehen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
  6. TRiGOSYS ermächtigt den Kunden widerruflich, die an TRiGOSYS abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  7. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von
    TRiGOSYS hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
  8. TRiGOSYS verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 8 Annahmeverzug

  1. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung fällig.
  2. Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann TRiGOSYS vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  3. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann TRiGOSYS 15 % des Bestellpreises fordern. TRiGOSYS bleibt die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens ebenso vorbehalten wie dem Kunden der Nachweis, dass der entstandene Schaden niedriger als die angesetzte Pauschale ist.

§ 9 Rücktritt

TRIGOSYS hat ferner insbesondere dann ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag,

  1. wenn TRiGOSYS durch ihren Vorlieferanten nicht beliefert wird und dies auf Gründen beruht, die TRiGOSYS nicht zu vertreten hat;
  2. wenn TRiGOSYS aufgrund von Störungen in ihrem Geschäftsbetrieb oder dem ihrer Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände, Aussperrungen und andere Fälle höherer Gewalt, voraussichtlich für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum an der Lieferung gehindert ist;
  3. wenn der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist zur Zahlung;
  4. wenn der Kunde
    a) über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder
    b) seine Zahlungen eingestellt hat oder
    c) eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat oder
    d) über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt worden ist.
  5. Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren hat TRiGOSYS Anspruch auf Ausgleich der Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung.
  6. Darüber hinaus kann TRiGOSYS bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern. Es gilt § 8 (3).

§ 10 Gewährleistung und Haftung

  1. Die Gewährleistung besteht nach Wahl von TRiGOSYS zunächst nur in der Lieferung einer Ersatzsache oder Nachbesserung.
  2. Ist TRiGOSYS zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Frist hinaus aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder schlägt in sonstiger Weise fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
  3. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn, die Haftungsursache beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wenn der Kunde wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend macht.
  4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Kunden durch natürliche Abnutzung oder unsachgemäße Behandlung oder Weiterverarbeitung entstehen.
  5. Kleine Unregelmäßigkeiten der Vertragsware, die ungeachtet einer fachhandwerklich sachgerecht ausgeführten Herstellung aufgrund von natürlichen Eigenarten des verarbeiteten Materials auftreten, berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
  6. Offen zu Tage liegende Mängel unterliegen der Gewährleistung nur, wenn der Kunde sie schriftlich innerhalb zwei Wochen nach Lieferung gegenüber TRiGOSYS gerügt hat; Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind TRiGOSYS unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

§ 11 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für alle Rechtsbeziehungen, die sich für die Parteien und ihre Rechtsnachfolger aus den zwischen ihnen beschlossenen Kaufverträgen und aus evtl. Nebengeschäften ergeben, gilt – mit Ausnahme des UNCITRAL-Kaufrechts – nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Für alle gegenseitigen Ansprüche ist der Sitz von TRiGOSYS sowohl Erfüllungsort als auch Gerichtsstand, wenn
    1. der Kunde im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat;
    2. der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus
    der Bundesrepublik verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt
    der Klageerhebung nicht bekannt ist oder
    3. der Kunde Vollkaufmann ist.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.